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SOLAR MILLENNIUM AG

Fragen & Antworten zum Insolvenzverfahren

Stand: 21. Mai 2012

1.     Wann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet?

Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 28. Februar 2012 eröffnet. Der Beschluss ist auf der Homepage des Insolvenzverwalters www.schubra.de veröffentlicht.

2.     Am 15. Mai 2012 fand eine Gläubigerversammlung statt. Worum ging es dabei, und was wurde entschieden?

Dabei handelte es sich um eine gesonderte Gläubigerversammlung für die Schuldverschreibungsgläubiger, die das Insolvenzgericht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung nur für diese Gläubigergruppe einzuberufen hatte. An der Versammlung haben rund 530 Schuldverschreibungsgläubiger teilgenommen, Weitere rund 1.200 wurden vertreten.

Auf der im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichten Tagesordnung stand ein ausführlicher Bericht zum Stand und zu den weiteren Schritten im Insolvenzverfahren durch Insolvenzverwalter Volker Böhm. Außerdem wählten die Gläubiger zwei Vertreter, die künftig die Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren bündeln und vertreten. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurde dabei für jede Anleihe gesondert abgestimmt. Gewählt wurden:

  • Anleihen 4 bis 7: Rechtsanwalt Klaus Nieding, Kanzlei Nieding + Barth, Frankfurt am Main, http://www.niedingbarth.de/ (Vize-Präsident Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. /DSW)
  • Anleihe 8: Rechtsanwalt Dr. Franz Wagner, München, http://www.fw-legal.de/ (Sprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V./SdK)

Sobald das Protokoll des Termins vorliegt, wird es im nicht öffentlichen Bereich des unter www.schubra.de verlinkten Gläubigerinformationssystems eingestellt. Zugang hierzu haben die Gläubiger des Insolvenzverfahrens mit der zu Beginn des Verfahrens zugesanden PIN-Nummer.

3. Am 4. Juni 2012 findet eine weitere Gläubigerversammlung statt. Müssen die Schuldverschreibungsgläubiger diese auch besuchen?

Bei der Gläubigerversammlung am 4. Juni 2012 handelt es sich um die Gläubigerversammlung für alle Gläubiger der Solar Millennium AG, bei der der Insolvenzverwalter Volker Böhm wie in der Gläubigerversammlung für die Schuldverschreibungsgläubiger Bericht erstatten wird. 

Da die Schuldverschreibungsgläubiger durch die gewählten gemeinsamen Vertreter repräsentiert werden, ist eine Teilnahme der einzelnen Schuldverschreibungsgläubiger nicht erforderlich.

4. Sind auch die Tochterunternehmen vom Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens betroffen?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht sich derzeit nur auf die Muttergesellschaft, also auf die Solar Millennium AG. Die Tochtergesellschaften sind rechtlich eigenständig und daher nicht unmittelbar vom Insolvenzverfahren betroffen. Sie arbeiten operativ weiter. Bislang musste lediglich bei der Tochtergesellschaft H2 Herten GmbH ein weiterer Insolvenzantrag gestellt werden. Inwiefern der Insolvenzantrag der Solar Millennium AG Auswirkungen auf andere Tochtergesellschaften hat, ist Teil der Prüfung durch den Insolvenzverwalter und des Managements der Tochtergesellschaften.

5.     Was passiert mit den geplanten und im Bau befindlichen Projekten?

Der Insolvenzverwalter führt die im Insolvenzeröffnungsverfahren aufgenommenen Verhandlungen fort.

Bei im Bau befindlichen Kraftwerksprojekten prüft der Insolvenzverwalter, inwieweit es möglich ist, diese wie geplant fertig zu stellen. Zu den Projekten in USA konnte bereits ein Investor gefunden werden, mit dem die Umsetzung des Vertrages im März 2012 erfolgen soll.

6.     Wie ist der weitere Verlauf des Insolvenzverfahrens?

Der Eröffnungsbeschluss wurde an die bekannten Gläubiger zugestellt. Gleichzeitig werden den Gläubigern die Unterlagen zur Forderungsanmeldung zugesandt. Die Forderungsanmeldungen sollen bis 20. März 2012 an den Insolvenzverwalter zurück gesandt werden. Die weiteren Termine im Verfahren ergeben sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

7.     Ist Solar Millennium noch handlungsfähig? 

Der Insolvenzverwalter führt nun unter Einbeziehung des Managements der Gesellschaft die Geschäfte. Das Unternehmen ist somit handlungs- und entscheidungsfähig.

8.     Ich bin der Meinung, ich habe Ansprüche gegenüber der Gesellschaft. Wo und wann kann ich diese geltend machen?

Forderungen gegen die Gesellschaft müssen nun beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. An die dem Insolvenzverwalter bekannten Gläubiger wurde Anfang März 2012 ein Rundschreiben mit Unterlagen zur Forderungsanmeldung versandt. Gläubiger, denen dieses Rundschreiben bislang nicht zuging, sind gebeten, ihre Forderung unter Verwendung des auf der Homepage des Insolvenzverwalters www.schubra.de veröffentlichten neutralen Anmeldeformulars anzumelden.

  • Was passiert mit meinen Fondsanteilen?

Die Solar Millennium AG hat zur Finanzierung von zwei Projekten geschlossene Fonds aufgelegt. Hierbei handelt es sich um die „Andasol Fonds GmbH & Co. KG“ und die „Ibersol Fonds GmbH & Co. KG“. Die gesellschaftsrechtlichen Strukturen der beiden Fonds sind weitestgehend identisch. Beide Fonds haben nicht Insolvenz angemeldet und sind rechtlich selbständige Gesellschaften. Das bedeutet: Anleger, die Fonds-Beteiligungen erworben haben, sind Kommanditisten der jeweiligen Fonds-Gesellschaft und damit nicht unmittelbar Gläubiger der Solar Millennium AG.

  • Was passiert mit meinen Aktien?

Die Aktionäre sind Gesellschafter der Solar Millennium AG und haben als solche in einem Insolvenzverfahren erst Anspruch auf Zahlungen, wenn die Forderungen aller Gläubiger zu 100 % befriedigt wären, sie sind nachrangige Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 InsO. Zur Anmeldung dieser Forderungen hat das Insolvenzgericht nicht aufgefordert, da nicht zu erwarten ist, dass auf nachrangige Forderungen Zahlungen geleistet werden können. Wenn dennoch Ansprüche aus Aktienkapital angemeldet werden, wird der Insolvenzverwalter diese Anmeldungen im Prüftermin bestreiten müssen.

  • Was passiert mit Anleihegeldern?

Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen sind Gläubiger im Insolvenzverfahren und erhalten mit Abschluss des Insolvenzverfahrens die gleiche Quote wie alle anderen unbesicherten Gläubiger auch. Dazu müssen sie ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Wie hoch die Quote sein wird, lässt sich heute noch nicht prognostizieren.

  • Welche Fristen muss ich, um meine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden?

Das Insolvenzgericht hat die Frist zur Anmeldung der Forderungen bestimmt bis zum 20. März 2012. Innerhalb dieser Frist sollten die Gläubiger ihre Forderungen anmelden, damit eine beschleunigte Bearbeitung möglich ist. Bei dieser Frist handelt es sich zwar nicht um eine Ausschlussfrist, das heißt Anmeldungen sind grundsätzlich auch nach Fristablauf möglich. Allerdings ist zu beachten, dass die nachträgliche Anmeldung von Forderungen zum einen die Verfahrensabläufe verzögern und zum anderen für die Prüfung von nachträglichen Anmeldungen eine Gebühr durch das Insolvenzgericht in Höhe von 15 € pro Anmeldung erhoben werden kann.

  • Inwieweit kann ich meine Zinsansprüche einfordern?

Die bis Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsansprüche können mit der Anleihe-Forderung angemeldet werden. Für die Gläubiger der Anleihen 4 bis 8 wurden die Zinsen in den vorbereiteten Anmeldeformularen bereits ausgerechnet. Die ab Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen können nur dann als nachrangige Insolvenzforderungen angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht hierzu auffordert (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Diese Aufforderung zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen ist nicht erfolgt, da nicht zu erwarten ist, dass auf nachrangige Forderungen Zahlungen geleistet werden können.

  • Muss ich meine Forderungsanmeldung doppelt einreichen?

Bitte verwenden Sie das vom  Insolvenzverwalter vorbereitete Anmeldeformular . Dieses müssen Sie nur in einfacher Ausfertigung einreichen. Sofern Sie Ihre Anmeldung unter Verwendung des neutralen Formulars selbst erstellen, bitten wir um Zusendung in zweifacher Ausfertigung.

  • Welche Nachweise muß ich mit der Forderungsanmeldung vorlegen

Zum Nachweis der Gläubigereigenschaft muss ein Depotauszug zum Stichtag 28. Februar 2012 vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass derjenige, der die Forderung anmeldet, Inhaber der Anleihe ist. Dieser Nachweise ist zwingend erforderlich, da es nur anhand dieses Depotauszuges möglich ist, zu überprüfen, ob der/die Anmeldende auch tatsächlich Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO ist.

Sollte das Depotführende Institut nicht in der Lage sein, einen stichtagsbezogenen Depotauszug zu erteilen, kann auch eine Bestätigung des depotführenden Instituts vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass zum Stichtag 28. Februar 2012 entsprechende Anleihen vom Depotinhaber gehalten werden (der Name des Depotinhaber, die Wertpapierkennung und der jeweilige Nominalanlagebetrag muss sich aus der Bestätigung eindeutig ergeben). Weiterhin kann Alternativ zum stichtagsbezogenen Depotauszug auch ein Depotauszug vorgelegt werden, de einen längeren Zeitraum erfasst, aus dem aber ersichtlich ist, dass die Anleihe, aus der Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden, am 28. Februar 2012 noch in diesem Depot geführt werden.  

  • Was ist, wenn der Name des angeschriebene Erstzeichners nicht mit dem Depotinhaber übereinstimmt?          

Es sind Gestaltungen denkbar, bei denen A eine Anleihe gezeichnet hat, diese aber nicht in seinem eigenen Depot verwahrt wird, sondern im Depot des B.            

In dieser Konstellation ist zu unterscheiden, ob entweder die Anleihe vom A auf den B übertragen wurden (Beispiel: Der Opa A schenkt seinem Enkel B die Anleihe), dann ist Gläubiger tatsächlich B, auf den auch das Depot geführt wird. In diesem Fall bitten wir darum, in den vorbereiteten Anmeldeformularen im Änderungsfeld  den neuen Gläubiger einzutragen, von diesem den Depotauszug beizufügen und die Anmeldung von ihm unterzeichnet zurück zu senden.           

In der zweiten Alternative wollte A selbst Gläubiger bleiben und hat lediglich die Anleihe zur Verwahrung in das andere Depot gelegt, der Depotinhaber B hält die Anleihe „treuhänderisch“ für den A. In diesem Fall ist A nach wie vor Gläubiger, das vorbereitete Anmeldeformular ist nicht zu ändern, es ist lediglich neben dem Depotauszug des B eine Bestätigung des B vorzulegen, woraus sich ergibt, dass B tatsächlich nicht selbst Ansprüche aus der Anleihe geltend macht, sondern diese nur für B hält.

  • Welchen Rang haben meine Anleihe-Anteile im Vergleich zu anderen Forderungen?

Bei den Anleihe-Forderungen und den bis Insolvenzeröffnung entstehenden Zinsen handelt es sich um nicht nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, die gleichberechtigt mit allen anderen Insolvenzforderungen behandelt werden. Nur die ab Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen sind nachrangig.

  • Soll ich einen rechtlichen Vertreter bzw. „Aktionärsschützer“ mit einbeziehen? Ist es notwendig, sich einer Schutzgemeinschaft anzuschließen?

Dies ist Ihre ganz persönliche Entscheidung. Weder der Insolvenzverwalter noch die Solar Millennium Invest AG können hierzu eine Empfehlung aussprechen. Zur Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt aber nicht erforderlich. Auch zu der Frage, sich einer Schutzgemeinschaft anzuschließen, kann der vorläufige Insolvenzverwalter keine Empfehlung aussprechen. Es kann lediglich empfohlen werden, die Seriosität und das angebotene Leistungsspektrum einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

  • Wird es eine Gläubigerversammlung für alle Gläubiger geben? Wie und wann werden die Gläubiger informiert?

Im eröffneten Insolvenzverfahren wird am 4. Juni 2012 eine Gläubigerversammlung für alle Gläubiger durchgeführt werden. Daneben wird am 15. Mai 2012 eine gesonderte Versammlung für die Anleihegläubiger der Anleihen 4 bis 8 durchgeführt, in der diese einen gemeinsamen Vertreter wählen, der ihre Rechte im Verfahren vertreten kann. Beide Termine wurde durch das Insolvenzgericht bestimmt. Die Beschlüsse sind auf der Homepage des Insolvenzverwalters www.schubra.de veröffentlicht. In den Gläubigerversammlungen werden die Gläubiger über das Insolvenzverfahren durch einen Bericht des Insolvenzverwalters informiert.

Weitere Informationen über den Verfahrensfortgang werden nach dem Berichtstermin auf Homepage www.schubra.de in einem für die Gläubiger zugänglichen Bereich (Gläubigerinformationssystem GIS) veröffentlicht.

  • Wurde ein Gläubigerausschuss gebildet? Wie viele und welche Personen gehören diesem an?

Das Insolvenzgericht hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorl. Gläubigerausschuss bestellt. Der endgültige Gläubigerausschuss wird von den Gläubigern im Berichtstermin gewählt.

Wir bitten um Verständnis, dass Einzelauskünfte zum Verfahrensstand nicht erteilt und Detailinformationen zu den Einzelprojekten derzeit noch nicht veröffentlicht werden können. Vielen Dank!